Hohe Energiepreise und gesetzliche Vorgaben wie die Solardachpflicht sorgen dafür, dass bei immer mehr Bauvorhaben in Deutschland Photovoltaik integriert wird. Zunehmend werden dabei für die Solarstrom-Gewinnung nicht nur die üblichen Dachflächen mit Modulen belegt. Photovoltaik kommt auch bei Fassadenanlagen oder als Überdachung größerer Solar-Carports oder ganzer Parkflächen zum Einsatz. Allerdings entsprechen die verwendeten PV-Module dabei nicht immer den gesetzlichen Anforderungen.
Module, die dort eingesetzt werden, wo sie herabfallen und Personen verletzen oder großen Sachschaden anrichten können, müssen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis als Bauprodukt besitzen. Für nicht geregelte Bauprodukte, zu denen auch PV-Module gehören, wird eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) gefordert.
Die Ausführung z.B. einer Überkopf-Installation ohne zugelassenes Produkt stellt laut der durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegebenen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Teil B 3.2.1.27 und laut § 17 Abs. 1 Musterbauordnung ein gravierendes Risiko für die Sicherheit dar. Im Falle einer bauaufsichtlichen Kontrolle richtet sich das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Bauherren, der seinerseits Schadensansprüche gegen das Planungsbüro oder gegen das ausführende Unternehmen geltend machen kann.
Was sind geregelte und nicht geregelte Bauprodukte?
Die Landesbauordnungen der Bundesländer definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem regeln sie das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Diese orientieren sich an der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und konkretisieren die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen, indem sie auf allgemeingültige Technische Regeln verweisen und zusätzliche Anwendungsregeln beschreiben.
Als „geregelt“ gelten Bauprodukte, die das CE-Kennzeichen tragen oder deren Eigenschaften und Verwendbarkeit bereits in Normen oder ähnlichen, allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben sind. Solche „geregelten“ Produkte haben sich in der Praxis bereits über einen längeren Zeitraum bewährt und gelten in der technischen Fachwelt als allgemein anerkannt.
Existieren für ein Bauprodukt z.B. aufgrund seiner Neuheit noch keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik oder weicht das Produkt von den Technischen Baubestimmungen deutlich ab, gilt es als nicht geregelt. Für diese nicht geregelten Bauprodukte verlangen alle deutschen Landesbauordnungen einen Verwendbarkeitsnachweis.
Europäische Zulassungen
Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet werden.
Quelle
Was sind Verwendbarkeitsnachweise?
Als Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte gelten
- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP) und
- die Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist ein Verwendungsnachweis, der auf Antrag des Herstellers oder Inverkehrbringers nach eingängiger Prüfung des Bauproduktes durch das DIBt ausgestellt wird. In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts (Produktspezifikation), dessen Verwendungsbereiche sowie Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt.
Die zugehörige allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) regelt das Zusammenfügen der Bauprodukte zu baulichen Anlagen. Hier werden Aspekte der Planung, Bemessung und Ausführung sowie von Betrieb und Wartung festgehalten.
In der Regel werden abZ und aBG zusammen für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Beide Verwendungsnachweise können aber auch einzeln beantragt werden.
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse sind ausschließlich die dafür vom DIBt oder einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Prüfstellen zuständig.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt gemacht.
Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Die Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) wird nur für ein einzelnes Bauvorhaben erteilt. Vorliegende Prüfergebnisse und Nachweise können anerkannt werden, wenn sie weiterhin dem Stand der Technik entsprechen und für das neue Vorhaben von Belang sind. Art und Umfang der erforderlichen Nachweise sind jedoch stark abhängig vom Bauprodukt und der Bauart. Von den Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer werden dabei teilweise unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Photovoltaik und abZ
Obwohl Photovoltaikmodule nun schon seit ca. 40 Jahren verbaut werden, gelten diese noch immer als nicht geregelte Bauprodukte. Sie benötigen daher beim sicherheitsrelevanten Verbau – zum Beispiel bei Überkopf-Konstruktionen – einen Verwendungsnachweis.
Die MVV TB ordnet PV-Module den technischen Gebäudeausrüstungen zu. Zwar tragen die Module eine CE-Kennzeichnung, aber nicht als Bauprodukt (nach Bau PVO), sondern ausschließlich als elektrisches Betriebsmittel. In Anbetracht des erfahrungsgemäß geringen Gefährdungspotenzials von PV-Anlagen im Dachbereich entfällt beispielsweise für PV-Module mit „mechanisch befestigten, gläsernen Deckflächen bis 2,0 m²“ sowie für PV-Module ohne Glas im Dachbereich der Nachweis der Standsicherheit. Nachweise zum Brandschutz können dennoch erforderlich sein.
Die meisten Photovoltaikmodule auf dem Markt sind keine zugelassenen Bauprodukte und verfügen auch nicht über einen Verwendbarkeitsnachweis. Sie dürfen deshalb in der Regel nur im Überkopf-Bereich eingesetzt werden, wenn eine Dachkonstruktion oder eine andere Barriere unter den Modulen vorhanden ist, die Schutz vor herabfallendem Glas bietet. Damit werden die Einsatzmöglichkeiten insbesondere transparenter Module deutlich eingeschränkt. Muss z.B. ein Trapezblechdach vorhanden sein, um die Module darauf installieren zu können, lassen sich viele architektonische Vorhaben nur noch schlecht umsetzen.
Selbstverständlich ist die Zustimmung im Einzelfall für anspruchsvolle PV-Konstruktionen immer möglich. Sollen aber mehrere ähnlich gelagerte Projekte durchgeführt werden, oder auch nur verschiedene Projekte mit immer den gleichen Modulen, lohnt es sich, eine abZ zu beantragen.
Den Antrag stellt der Hersteller oder Inverkehrbringer, der seine Module dann mit abZ anbieten kann. Die Verwender müssen sich dann nur noch an die Montage- und Betriebsbedingen halten, und der Verbau der Module ist rechtssicher. Die Suche nach geeigneten Bauprodukten lässt sich damit auf die Module mit abZ eingeschränken.
Solarwatt hat für sein Modul Panel vision contruct eine abZ vom Deutschen Institut für Bautechnik erhalten, so dass die BIPV-Module ohne zusätzliche Absicherung und Freigabe auch im Überkopf-Bereich eingesetzt werden können. Bei Interesse an den PV-Modulen treten Sie mit uns in Kontakt.
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Sicherheitsverbundglas und Solarmodule
Für Terrassenüberdachungen, Oberlichter oder Vordächer wird gern Glas eingesetzt. Für diese Überkopf-Konstruktionen darf nur Verbundglas mit PVB (Poly-Vinyl-Butyral) eingesetzt werden. Glas-Glas-Module können als Verbundverglasung mit eingebetteten kristallinen Solarzellen verstanden werden, wobei die Folie die Eigenstabilität bei Glasbruch sichert. Allerdings besteht die Folie im Modul aus EVA (Ethyl-Vinyl-Azetat), weshalb hier ein Verwendungsnachweis erforderlich wird. Möglich ist auch eine zusätzliche Absicherung zum darunter liegenden Raum hin durch Drahtglas- oder Verbundglasscheiben, was jedoch zusätzliche Baukosten nach sich zieht und die Ästhetik beeinträchtigt.
PHOTOVOLTAIK-BRANDSCHUTZ IN DER DEUTSCHEN INDUSTRIENORM 4102
In den einzelnen Teilen von Solarstromanlagen – Generator, Verkabelung, Wechselrichter – werden unterschiedlichste Materialien verbaut, darunter Metalle wie Aluminium, Kupfer, Silizium, Kunststoffe und Glas.
Sie werden im Photovoltaik-Brandschutz als Baustoffe jeweils gesondert betrachtet. Dabei gehören die Hauptbestandteile des Generators wie Glas, Silizium, Aluminium nach DIN 4102 zur Baustoffklasse A1: Sie gelten als nicht brennbar.
Module der Brandschutzklasse “A” sind somit nicht brennbar
Weitere Bauteile der Photovoltaik wie zum Beispiel Verrahmung, Folienabdeckung oder -untergrund sowie Kabel usw. werden, wenn sie aus Kunststoffen bestehen, der Kategorie B2 zugeordnet – die eingesetzten Kunststoffe gelten als normal entflammbar.
Aufgrund der Materialienkombination und kompakten Bauweise des Photovoltaikgenerators werden PV-Anlagen insgesamt in die Brandschutzklasse B1 als schwer entflammbare Bauteile eingestuft – was den Photovoltaik-Brandschutz stark vereinfacht.
Darüber hinaus definiert die DIN noch verschiedene Feuerwiderstandsklassen. Hierzu gelten vor Ort und von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorschriften: Dachintegrierte Photovoltaik-Installationen gehören zu den sogenannten “harten Bedachungen” (DIN 4102 / Teil 7). Um die Normforderungen zu erfüllen, müssen sie ausreichend gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geschützt sein.